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Windenergieanlagen - Informationen zum Genehmigungsverfahren
Informationen zum Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen
Genehmigungsverfahren
Seit Juli 2005 ist das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen bundesweit neu geregelt worden:
1. Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, die niedriger als 50 m sind:
Es bedarf eines Baugenehmigungsverfahrens.
2. Verfahren für Windenergieanlagen, die 50 m oder höher sind:
Es bedarf einer Genehmigung unter Durchführung eines vereinfachten Prüfverfahrens auf der Grundlage des § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) mit einer allgemeinen bzw. mit einer standortbezogenen Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist.
3. Verfahren für Windenergieanlagen, für die die Notwendigkeit einer Umweltprüfung festgestellt wurde:
Es bedarf einer Genehmigung nach § 10 des BImSchG mit einer öffentlichen Auslegung des Antrages und einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Generell sind bei Anträgen für die Genehmigung von Windenergieanlagen die Vorgaben des Bundes (Bundes-Immissionsschutzgesetz/Baugesetzbuch), des Landes Niedersachsen (z.B. Niedersächsische Bauordnung), des Landkreises Stade(Regionales Raumordnungsprogramm) und der jeweiligen Gemeinde/Samtgemeinde (Flächennutzungsplan/Bebauungsplan) zu berücksichtigen.
Wo und welche Vorgaben greifen, kann gegebenenfalls nur in einer Einzelfallprüfung festgestellt werden.

